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Published by admin on 14. April 2026
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  • Impact Litigation und Verfassungsrecht
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  • Verfassungsbeschwerde

Im April 2026 hat proksch.legal beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen mehrere zentrale Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes eingebracht. Die Beschwerdeführer:innen sehen sich durch geltende Regelungen in ihren Grundrechten verletzt — konkret in den Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), auf Gleichbehandlung und auf körperliche Integrität.

Die Beschwerde greift drei Komplexe an: erstens die Beschränkung des Zugangs zu reproduktionsmedizinischen Verfahren auf bestimmte Familienkonstellationen, zweitens die Voraussetzungen für heterologe Verfahren, und drittens die Regelungen zur Präimplantationsdiagnostik. In allen drei Punkten halten die Beschwerdeführer:innen die geltende Rechtslage für nicht im Einklang mit der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Hintergrund und Vorgeschichte

Der Verfassungsgerichtshof hat das österreichische Fortpflanzungsmedizinrecht in den vergangenen Jahren bereits mehrfach geprüft — zuletzt 2013 mit der Aufhebung des Verbots heterologer In-vitro-Fertilisation. Auch der EGMR hat sich in mehreren Entscheidungen mit verwandten Fragen befasst. Trotz dieser Judikatur enthalten zentrale Bereiche des FMedG nach Auffassung der Beschwerdeführer:innen weiterhin Regelungen, die einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Die Beschwerde stützt sich auf rechtsvergleichende Analyse: die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten hat in den vergangenen Jahren ihre Fortpflanzungsmedizingesetze überarbeitet und liberalisiert. Österreich bleibt in mehreren Punkten hinter diesem europäischen Standard zurück.

Was die Beschwerde geltend macht

Die Beschwerde argumentiert in drei Hauptlinien:

Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK). Die Beschränkung des Zugangs zu reproduktionsmedizinischen Verfahren auf bestimmte Konstellationen greift unverhältnismäßig in das Recht auf Familiengründung ein. Die Rechtfertigung dieser Beschränkung stützt sich auf Erwägungen, die im Lichte aktueller medizinischer und gesellschaftlicher Entwicklung nicht mehr tragen.

Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 7 B-VG). Die unterschiedliche Behandlung verschiedener Familienkonstellationen ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gleichheitssatz verlangt eine Begründung, die sich aus dem Regelungszweck ableiten lässt — eine solche Begründung liegt nach Auffassung der Beschwerdeführer:innen nicht vor.

Unionsrechtswidrigkeit. Mehrere geltende Bestimmungen verstoßen gegen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 7, 21).

„Die geltende Regelung steht im Spannungsverhältnis zu einem Recht, das für die Beschwerdeführer:innen von zentraler persönlicher Bedeutung ist — dem Recht, eine Familie in der Konstellation zu gründen, die ihrer Lebensrealität entspricht.“

Auszug aus der Verfassungsbeschwerde

Verfahrensstand und Zeitplan

Die Beschwerde wurde am 12. April 2026 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit einer ersten Reaktion des Gerichtshofs ist nach den üblichen Verfahrensfristen zu rechnen. Eine mündliche Verhandlung wird beantragt; mit einer Entscheidung in der Sache ist frühestens im vierten Quartal 2026 zu rechnen.

Sollte der VfGH die Beschwerde im Sinne der Beschwerdeführer:innen entscheiden, ist mit einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen unter Setzung einer Reparaturfrist zu rechnen — vergleichbar mit früheren Erkenntnissen zum FMedG.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in dieser Sache würde nicht nur die unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer:innen, sondern eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren Lebenssituationen betreffen. Sie wird zudem die rechtspolitische Diskussion um eine Reform des FMedG maßgeblich beeinflussen.

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Dr. Wolfram Proksch
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